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Eltern können bei ungebührlichem Verhalten ihres Kindes kein Recht auf Unterricht in der angestammten Klasse herleiten. "Wenn Ordnung und Unterrichtserfolg einer ganzen Klasse auf dem Spiel stehen, müssen Einzelansprüche dem gegenüber zurücktreten; ein Schüler kann nicht durch sein Verhalten die Rechte der Gesamtheit der Klasse zunichte machen." (aus: Heckel/Avenarius, S. 269). Einem Verweis aus dem Klassenzimmer kann ein Schüler nicht seinen Anspruch auf Unterricht entgegenhalten, da sein eigener Anspruch auf Unterricht ihm nicht das Recht verleiht, den Unterrichtsanspruch seiner Mitschüler zu gefährden oder zunichte zu machen.
Vermutlich hat ihr Kind das Handy auf dem Schulgelände in Betrieb (angeschaltet) gehabt. Dann kann es ihm passieren, dass das Handy von einem Lehrer abgenommen wird.
In so einem Fall
wird das Handy im Sekretariat gelagert und Ihr Kind bekommt ein Schreiben, das Sie über den Vorgang informiert und auf dem Sie mit Ihrer Unterschrift ihr Kind beauftragen können das Handy am nächsten Freitag in der 2. Pause im Sekretariat wieder abzuholen.
Ist das auch rechtlich in Ordnung??
Grundlage für dieses Vorgehen bildet der Paragraph 56 Absatz 5 des BayEUG. Der genaue Ablauf an unserer Schule wurde von der Rechtsberatung des Landratsamtes geprüft und für in Ordnung gefunden.
Ein Wechsel von praktischen Fächern (Religion - Ethik, ev. Religion kath. Religion, Kunst - Musik) ist immer nur am Ende eines Schuljahres möglich. Diese Regelung gilt nicht boZ - Fächer, hier ist kein Wechsel mehr möglich.
zuerst telefonisch und danach schriftlich (In jedem Fall notwendig!)
Wenn das Kind krank ist muss ein Elternteil/Erziehungsberechtigter vor 08:00 Uhr in der Schule anrufen und es telefonisch entschuldigen. Die Entschuldigung kann man gerne auf den Anrufbentworter sprechen. Wichtig ist nur der vollständige Name des Kindes und die Klasse die es besucht.
In jedem Fall muss noch eine schriftliche Entschuldigung in der Schule abgegeben werden, die von einem Elternteil/Erziehungsberechtigten unterschrieben ist. Diese schriftliche Entschuldigung muss spätestens am 3. Tag der Erkrankung in der Schule vorliegen.
Ein Attest benötigt man immer dann, wenn das Kind länger als zwei Tage krank ist. Das bedeutet in der Praxis, dass man 3. Tag der Erkrankung ein Attest vom Arzt in der Schule vorliegen muss.
Für Abschlussschüler kommt hinzu, dass sie immer ein Attest vorlegen müssen, wenn sie an einem angesagten Leistungsnachweis wegen Krankheit nicht teilnehmen. Bringt der Schüler kein Attest, wird der Leistungsnachweis mit der Note 6 bewertet.
Für Abschlussschüler (Klassen M9 , 9 und M10) gilt, dass sie immer ein Attest vorlegen müssen, wenn sie eine angesagte Probe wegen Krankheit nicht mitschreiben können. Bringt der Schüler kein Attest bis spätestens 08:00 Uhr des nächstens Tages , wird der Leistungsnachweis mit der Note 6 bewertet.
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